Verein - Satzung
Stand: 27. Juni 2003
Neufassung der
SATZUNG DES
SKICLUB MARKTOBERDORF E.V.
Die Mitgliederversammlung des Ski-Club e.V. Marktoberdorf hat am 03.07.2003 die Änderung und Neufassung der Vereinssatzung vom 14.07.1978, geändert am 05.05.1979 und 16.06.1988, wie folgt beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Skiclub Marktoberdorf e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Marktoberdorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Skisports.
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks werden insbesondere erreicht durch
- das Ausbildungs- und Lehrwesen; wie die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern,
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Kursen im Leistungs-,Breiten- und Freizeitsport,
- eine Schüler- und Jugendförderung,
- die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Aktionen u.ä.
- Betrieb einer vereinseigenen DSV-Skischule im Bayerischen
Skiverband e.V. (BSV) für Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes in Form einer Urkunde an Mitglieder verliehen werden, die sich außerordentliche Verdienste um die Förderung des Vereins erworben haben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand bzw. Kassier mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand hat bis zu zwölf Mitglieder und besteht aus
a) ersten Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) sportlichen Leiter/in alpin
f) sportlichen Leiter/in Langlauf (nordisch)
g) Jugendleiter/in
h) Tourenwart
i) Hüttenwart
j) Leiter/in der Skischule.
- Der Vorstand kann um bis zu zwei Vertreter von Sportdisziplinen erweitert werden, soweit diese Sportart auch wettkampfmäßig betrieben wird und mindestens 20 aktive Mitglieder umfasst. Die Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Für die einzelnen Fachbereiche kann der Vorstand Referenten benennen und abberufen, die an den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr teilnehmen können.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom
Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, ausgenommen der Vorstand nach § 26 BGB; die Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Der Vorsitzende ist berechtigt, für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert im Einzelfall bis 1.000 Euro und jährlich bis zu 3.000 Euro ohne Zustimmung durch den Vorstand zu entscheiden, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte des Vereins handelt.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf schriftlich, mündlich per Fax oder per E-Mail zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Die Willensbildung des Vorstandes erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende(n). Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von sieben stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) Führung der Vereinsgeschäfte nach dem Vereinszweck;
b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Vorbereitung, Niederschrift und Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
d) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins;
e) Anstellung und Kündigung von Arbeitskräften, Vertragsabschluß mit freien
Mitarbeitern.
- Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuzuziehen.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Erledigung des laufenden Vereinsgeschäftes oder auch nur für bestimmte Aufgaben oder auf Zeit eine(n) Geschäftsführer/in oder eine(n) Bevollmächtigte(n) berufen oder abberufen. Der Geschäftsführer/Bevollmächtigte nimmt an den Sitzungen der Organe teil.
Die Geschäftsführung richtet sich nach den vom Gesamtvorstand festzulegenden Richtlinien.
- Für Kassengeschäfte ist die Unterschrift des Kassiers oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds erforderlich.
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über das Vermögen ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Aufgaben des Vorstandes können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die durch einstimmigen Vorstandsbeschluss festzulegen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Grundsätze der Vereinsarbeit;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 7);
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
d) Beitrags- und Umlagenfestsetzung (§ 9);
e) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Versammlung vorlegt;
f) Wahl der Rechnungsprüfer nach § 11;
g) den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über einenBetrag von 10.000 Euro;
h) Satzungsänderungen;
i) Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Abs. 3);
j) Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 12).
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung, Ausgabe Marktoberdorf, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Vereinspublikation soll auf die Termine frühzeitig hingewiesen werden.
Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind bis 8 Tage vor der Versammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr.
- Der/die erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. Soweit über die Entlastung oder Wahlen beraten und entschieden wird, leitet zu diesem Tagesordnungspunkt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes oder per Handzeichen gewähltes Mitglied die Versammlung.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist eine Abstimmung per Handzeichen zulässig, wenn nicht mehr als 10% der Stimmberechtigten Wiederspruch erheben und nur ein Kandidat für die zu wählende Position zur Verfügung steht; ausgenommen der/die erste und zweite Vorsitzende.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift unter Angabe von Tag, Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu Beweiszwecken einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen per Einzugsermächtigung einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen und Umlagen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 10 Arbeitskreise
- Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitskreise einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Dem Arbeitskreis hat ein Mitglied des Vorstandes anzugehören, der als Sprecher des Arbeitskreises fungiert.
§ 11 Prüfung
- Der Verein unterstellt sich der jährlichen Rechnungsprüfung durch einen Ausschuss, deren Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Personen.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange mindestens sieben Mitglieder für den weiteren Bestand stimmen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorsitzenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marktoberdorf, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser
Satzung (§ 52 Abgabenordnung - AO 1977) zu verwenden hat.
- Das zum Vereinsvermögen gehörende Grundstück sowie die Skihütte in der Gemarkung Steinbach sind unveräußerlich.
Marktoberdorf, den 03. Juli 2003
1. Vorsitzender
Georg Rudolph